AGB

(1) Klausel, dass der Verwender die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten zu tragen hat.
(2) Freizeichnungsklausel, in der sich der Verwender davon freistellen lässt, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Von der Kontrolle nach §§ 308 f. sind Verträge der öffentlichen Hand und Verträge bei öffentlichen Versorgungsaufgaben (sog. Daseinsvorsorge) ausgenommen.

b) Allgemeine Klauselverbote: Greifen die speziellen Klauselverbote nicht ein, ist die Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessenen benachteiligt (§ 307 I 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung folgt z.B.
(1) aus mangelnder Transparenz der Klausel (§ 307 I 2 BGB),
(2) im Zweifel aus der Unvereinbarkeit mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der die Klausel abweicht oder
(3) aus der Einschränkung wesentlicher Vertragspflichten, sodass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 II BGB), z.B. Knebelungsvertrag.

2. keine Gesetzesabweichung: Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht von einer gesetzlichen Regelung abweichen bzw. diese ergänzen, sind nur bei mangelnder Transparenz unwirksam (§ 307 III 2 BGB).